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L66505 Flurverfassung Zusammenlegung landw GrundstückeNorm
AVG §66 Abs4;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 94/07/0045 E 19. Mai 1994 RS 4Stammrechtssatz
Die aufsichtsbehördliche Behebung eines Gemeinschaftsbeschlusses (hier einer Bringungsgemeinschaft) aus dem Grunde eines Formalfehlers, der entweder gegen eine Organisationsnorm verstößt, die gar nicht dem Schutz der Minderheit dient, oder der der Sachlage nach die Möglichkeit einer dadurch bewirkten Verletzung materieller Rechte der Minderheit nicht erkennen läßt, verfehlt den in körperschaftsrechtlichen Organisationsnormen verfolgten Zweck wohlverstandenen Minderheitsschutzes. Auch die eine Willensbildung tragende Mehrheit einer Körperschaft hat Anspruch auf Schutz vor einer Minderheit, welche die Handlungsfähigkeit der Körperschaft auf dem Wege der Berufung auf sie in ihren materiellen Rechten nicht verletzende Verstöße von Organisationsnormen zu beeinträchtigen sucht.
Schlagworte
Verhältnis zu anderen Materien und Normen Aufsichtsbehördliches Verfahren (siehe auch Rechtliche Wertung fehlerhafter Berufungsentscheidungen Rechtsverletzung durch solche Entscheidungen)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2002070156.X03Im RIS seit
29.07.2003