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L66503 Flurverfassung Zusammenlegung landw GrundstückeNorm
FlVfGG §11 Abs2;Rechtssatz
§ 19 Abs 1 NÖ FlVfLG 1975 handelt ausschließlich von der Änderung des Bodenwertes bereits zugewiesener Abfindungen und berührt damit nicht die für das von der Bf verfolgte Interesse allein bedeutsame Frage der Änderung der Bewertung der eingebrachten, der Zusammenlegung unterzogenen Grundstücke. Diese Frage ist im § 12 Abs. 3 NÖ FlVfLG 1975 dahin geregelt, dass dann, wenn Wertvermehrungen oder Wertverminderungen durch Elementarereignisse nach der Bewertung, jedoch vor der Übernahme der Abfindung eintreten, von Amts wegen für die betroffenen Grundstücke eine Neubewertung durchzuführen ist. Eine solche Neubewertung kommt aber gesetzlich nach der Übernahme der Abfindungen, worunter die vorläufige Übernahme nach § 22 NÖ FlVfLG 1975 verstanden werden muss (Hinweis E VfGH 13. Oktober 1995, G 27/94 ff; E 28. Februar 1996, 95/07/0225,; E 21. Mai 1996, 95/07/0226), nicht in Betracht. An den der Bf zugewiesenen Abfindungsgrundstücken sind Bodenwertänderungen iSd § 19 Abs. 1 Satz 2 legcit nicht eingetreten. Ein Rechtsanspruch auf eine Nachbewertung anderer als der eigenen Abfindungsgrundstücke nach § 19 Abs. 1 legcit ist dem Gesetz nicht zu entnehmen, wie der Bf auch keine Ingerenz darauf zukommt, ob die Agrarbehörde einer anderen Partei als ihr, nämlich dem seit der vorläufigen Übernahme der Grundabfindungen auflösend bedingten Eigentümer ihrer Altgrundstücke Genehmigungen welcher Art auch immer erteilt oder versagt.
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:1999070132.X02Im RIS seit
29.07.2003