RS Vwgh 2003/7/3 2003/07/0053

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.07.2003
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E13309900
E3L E15103030
14/01 Verwaltungsorganisation
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

31994L0062 Verpackung-RL;
AWG 1990 §7 Abs1;
AWG 2002 §14 Abs1;
EURallg;
VerpackV 1996 §2 Abs1;
VerpackV 1996;

Rechtssatz

Dem Wortlaut des § 2 Abs. 1 VerpackVO 1996 ist nicht zu entnehmen, dass Erzeugnisse, die neben dem Verpackungszweck auch eine (wesentliche) Funktion während des Gebrauches einer Ware oder eines Gutes haben, nicht unter den Verpackungsbegriff fallen. Eine solche Auslegung käme daher nur in Betracht, wenn andere Methoden der Auslegung als die Wortinterpretation ein solches Ergebnis nahe legten. Es ist jedoch das Gegenteil der Fall. Ziel der VerpackVO 1996 ist, wie sich sowohl aus ihrer gegenwärtigen Grundlage, dem § 14 Abs. 1 AWG 2002, als auch aus dem zum Zeitpunkt ihrer Erlassung geltenden § 7 Abs. 1 AWG 1990 ergibt, die Verringerung der Abfallmengen und Schadstoffgehalte und die Förderung der Kreislaufwirtschaft. Für diese Ziele ist es aber ohne Belang, ob ein Erzeugnis, das Verpackungsfunktionen erfüllt, (auch) anderen Zwecken dient. Das Ziel der Verringerung der Abfallmengen und Schadstoffgehalte und der Förderung der Kreislaufwirtschaft, dem die VerpackVO 1996 dient, würde verfehlt, wenn Erzeugnisse nur deswegen nicht unter die VerpackVO 1996 fielen, weil sie neben der Verpackungsfunktion auch andere Zwecke erfüllten. Im Hinblick auf das Ziel der VerpackVO 1996 bestehen zwischen "reinen" Verpackungen und Verpackungen, die auch andere Funktionen erfüllen, keine Unterschiede. Auch ein Blick auf die Verpackungsrichtlinie (Richtlinie 94/62/EG über Verpackungen und Verpackungsabfälle) ergibt kein anderes Bild.

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4 Gemeinschaftsrecht Terminologie Definition von Begriffen EURallg8

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2003070053.X02

Im RIS seit

28.07.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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