Index
10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §85 Abs2 / FremdenpolizeiRechtssatz
Insoweit Folge, als der Schubhäftling bis auf weiteres nicht abgeschoben werden darf, im Übrigen keine Folge.
Abweisung der Schubhaftbeschwerde gemäß §83 FremdenpolizeiG 2005 und Feststellung, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
Einer Freilassung des Beschwerdeführers aus der Schubhaft stehen zwar öffentliche Interessen entgegen. Da die sofortige Abschiebung vom öffentlichen Interesse nicht zwingend geboten ist und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides für den Beschwerdeführer insoweit ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre, war dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung dahingehend Folge zu geben, dass der Schubhäftling bis auf weiteres nicht abgeschoben werden darf.
She auch B371/07, B v 14.03.07.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Wirkung aufschiebendeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2006:B362.2006Dokumentnummer
JFR_09939687_06B00362_01