RS Vfgh 2006/3/13 B362/06 - B371/07

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Veröffentlicht am 13.03.2006
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / Fremdenpolizei

Rechtssatz

Insoweit Folge, als der Schubhäftling bis auf weiteres nicht abgeschoben werden darf, im Übrigen keine Folge.

Abweisung der Schubhaftbeschwerde gemäß §83 FremdenpolizeiG 2005 und Feststellung, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

Einer Freilassung des Beschwerdeführers aus der Schubhaft stehen zwar öffentliche Interessen entgegen. Da die sofortige Abschiebung vom öffentlichen Interesse nicht zwingend geboten ist und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides für den Beschwerdeführer insoweit ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre, war dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung dahingehend Folge zu geben, dass der Schubhäftling bis auf weiteres nicht abgeschoben werden darf.

She auch B371/07, B v 14.03.07.

Entscheidungstexte

  • B 362/06
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 13.03.2006 B 362/06
  • B 371/07
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 14.03.2007 B 371/07

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2006:B362.2006

Dokumentnummer

JFR_09939687_06B00362_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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