RS Vwgh 2003/7/3 2002/07/0156

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.07.2003
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Index

L66505 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
Flurbereinigung Salzburg
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
80/06 Bodenreform

Norm

AVG §66 Abs4;
FlVfGG §36 Abs1;
FlVfLG Slbg 1973 §40 Abs1;
FlVfLG Slbg 1973 §40 Abs4;
FlVfLG Slbg 1973 §40 Abs5;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 94/07/0045 E 19. Mai 1994 RS 3

Stammrechtssatz

Kann die Verletzung einer Organisationsvorschrift (hier der Satzung einer Bringungsgemeinschaft) materielle Rechte der betroffenen Minderheit aus dem Körperschaftsverhältnis dergestalt nicht nachteilig berühren, daß die Rechtsposition der Minderheit durch den gedanklichen Wegfall der unterlaufenen Verletzung der Organisationsvorschriften nicht anders wäre, als sie sich infolge der Normverletzung darstellt, dann besteht zur aufsichtsbehördlichen Behebung einer solchen, wenn auch objektiv rechtswidrig zustande gekommenen Körperschaftsentscheidung kein rechtlicher Grund.

Schlagworte

Verhältnis zu anderen Materien und Normen Aufsichtsbehördliches Verfahren (siehe auch Rechtliche Wertung fehlerhafter Berufungsentscheidungen Rechtsverletzung durch solche Entscheidungen)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2002070156.X02

Im RIS seit

29.07.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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