RS Vwgh 2003/7/3 2002/20/0421

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Veröffentlicht am 03.07.2003
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 1997 §7;
AVG §68 Abs1;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;
FlKonv Art1 AbschnC Z1;

Rechtssatz

Trifft es zu, dass die Heimatbehörden des Beschwerdeführers die zur Erwirkung der Voraussetzungen für eine Heimreise erforderlichen Mitwirkungshandlungen nach rechtskräftiger Beendigung des ersten Asylverfahrens verweigert haben, so ist über den zweiten Asylantrag - ohne weitere Bindung an die im Erstbescheid (Abweisung des ersten Asylantrages) vertretenen Rechtsanschauungen - inhaltlich zu entscheiden.

Schlagworte

Zurückweisung wegen entschiedener Sache

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2002200421.X02

Im RIS seit

30.07.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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