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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AsylG 1997 §7;Rechtssatz
Trifft es zu, dass die Heimatbehörden des Beschwerdeführers die zur Erwirkung der Voraussetzungen für eine Heimreise erforderlichen Mitwirkungshandlungen nach rechtskräftiger Beendigung des ersten Asylverfahrens verweigert haben, so ist über den zweiten Asylantrag - ohne weitere Bindung an die im Erstbescheid (Abweisung des ersten Asylantrages) vertretenen Rechtsanschauungen - inhaltlich zu entscheiden.
Schlagworte
Zurückweisung wegen entschiedener SacheEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2002200421.X02Im RIS seit
30.07.2003