RS Vwgh 2003/7/3 2003/15/0001

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.07.2003
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §33 Abs1;
VwGG §34 Abs2;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2003/15/0002 2003/15/0003 2003/15/0004 2003/15/0005

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 89/01/0341 B 7. März 1990 RS 1

Stammrechtssatz

Eine nur teilweise Erfüllung des Verbesserungsauftrages ist der gänzlichen Unterlassung der Behebung von Mängeln gleichzusetzen.

Schlagworte

Mängelbehebung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2003150001.X01

Im RIS seit

25.11.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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