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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AsylG 1997 §23;Rechtssatz
Einem Wiedereinsetzungsantrag, der sich gegen die Versäumung der Frist zur Einbringung einer Berufung gegen einen den Asylantrag abweisenden Bescheid richtet, kann die aufschiebende Wirkung mit der Folge zuerkannt werden, dass der mit der Beendigung des Verfahrens in der Hauptsache verbundene Verlust der Rechtsstellung eines Asylwerbers sistiert wird.
Schlagworte
VollzugEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2002200078.X01Im RIS seit
01.08.2003Zuletzt aktualisiert am
07.10.2008