RS Vfgh 2006/3/13 B136/06

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Veröffentlicht am 13.03.2006
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

ZPO §63 Abs1 / Unterhalt notwendiger

Leitsatz

Abweisung eines Verfahrenshilfeantrags aufgrund der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Antragstellers

Rechtssatz

Aus seinem Vermögensbekenntnis und dem beigebrachten Einkommensnachweis geht hervor, dass der Antragsteller ein monatliches Einkommen iHv € 1.117,14 (netto) bezieht. Er bewohnt eine Mietwohnung, für deren Benützung er monatlich € 589 zu bezahlen hat. Der Antragsteller ist nach seinen Angaben überdies Eigentümer eines VW Passat, BJ 1996, und verfügt über eine Lebensversicherung und einen Bausparvertrag.

Entscheidungstexte

  • B 136/06
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 13.03.2006 B 136/06

Schlagworte

VfGH / Verfahrenshilfe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2006:B136.2006

Dokumentnummer

JFR_09939687_06B00136_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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