RS Vwgh 2003/7/3 2002/07/0097

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.07.2003
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs2;
AVG §46;
AVG §52 Abs1;
AVG §52;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 90/10/0143 E 27. März 1995 RS 1 (Hier: Die Frage, ob die Einleitung in einen Fluss über Rohre von einem Durchmesser von 200mm den Hochwasserabfluss "maßgeblich beeinflussen" können, betrifft eine Feststellung, die von der Behörde auf sachverständiger Ebene zu untermauern ist.)

Stammrechtssatz

Die Behörde hat einen Sachverständigenbeweis dann aufzunehmen, wenn dies in den Verwaltungsvorschriften vorgesehen ist oder wenn zur Erforschung der materiellen Wahrheit besondere Fachkenntnisse nötig sind (Hinweis E 4.11.1983, 83/04/0263).

Schlagworte

Beweismittel Sachverständigenbeweis Beweismittel Sachverständigengutachten Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Sachverständigenbeweis Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Materielle Wahrheit Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Besonderes Fachgebiet

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2002070097.X03

Im RIS seit

24.07.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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