RS Vwgh 2003/7/3 2002/20/0199

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.07.2003
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Index

19/05 Menschenrechte
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1997 §5 Abs1 idF 1999/I/004;
MRK Art3;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2002/20/0200 E 3. Juli 2003

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2000/01/0386 E 18. Februar 2003 RS 2 (hier nur zweiter Satz; weiters: Ein solcher effektiver Schutz des Asylwerbers im Drittstaat kann jedenfalls nicht schon aus völkervertraglichen Zusicherungen abgeleitet werden.)

Stammrechtssatz

Dem Asylbewerber kommt ein subjektiv-öffentliches Recht auf den Eintritt Österreichs in die Prüfung des Asylantrages zu, wenn mit dem Vollzug der nach § 5 Abs. 1 AsylG 1997 auszusprechenden Ausweisung der Asylbewerber der (Gefahr der) Folter oder unmenschlichen oder erniedrigenden Strafe oder Behandlung ausgesetzt werden würde, sei es auch durch Kettenabschiebung aus dem Drittstaat. Die Frage, ob mit der Ausweisung des Asylbewerbers nach § 5 AsylG 1997 eine Verletzung seiner nach Art. 3 MRK gewährten Rechten einherginge, hat die Asylbehörde anhand nachvollziehbar begründeter, konkreter Feststellungen über den effektiven Vollzug der gesetzlichen Regelung im Drittstaat - abgesehen vom Asylverfahren - insbesondere im Hinblick auf einen effektiven Schutz gegen Refoulement zu beantworten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2002200199.X02

Im RIS seit

06.08.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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