RS Vwgh 2003/7/3 2000/20/0071

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.07.2003
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 1997 §6 Z1;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 99/20/0531 E 31. Jänner 2002 RS 2 (hier: nur zweiter Satz)

Stammrechtssatz

Der Tatbestand des § 6 Z 1 AsylG 1997 ist dann erfüllt, wenn - ohne sonstigen Hinweis auf eine Verfolgungsgefahr im Herkunftsstaat - sich dem Vorbringen des Asylwerbers offensichtlich nicht die Behauptung entnehmen lässt, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung droht. Bei der Prüfung, ob ein Fall des § 6 Z 1 AsylG 1997 vorliegt, ist demnach von den Angaben des Asylwerbers auszugehen und auf deren Grundlage zu beurteilen, ob sich diesem Vorbringen mit der erforderlichen Eindeutigkeit keine Behauptungen im Sinne einer im Herkunftsstaat drohenden Verfolgung entnehmen lassen (vgl. das zu § 6 Z 2 AsylG 1997 ergangene E vom 22. Mai 2001, Zl. 2000/01/0294).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2000200071.X02

Im RIS seit

01.08.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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