RS Vwgh 2003/7/3 2000/20/0071

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Veröffentlicht am 03.07.2003
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1997 §32 Abs1;
AsylG 1997 §6;
AVG §66 Abs4;
EGVG 1991 Anlage Art2 Abs2 Z43a;

Rechtssatz

Es ist zwar zulässig, dass der unabhängige Bundesasylsenat seine Entscheidung (auch) auf andere Tatbestände des § 6 AsylG 1997 als die Erstbehörde stützt (Hinweis E vom 21. Dezember 2000, Zl. 2000/01/0320). Wenn der unabhängige Bundesasylsenat allerdings erstmals und im Gegensatz zur Erstbehörde annimmt, das Vorbringen zu einer Bedrohungssituation entspreche (offensichtlich) nicht den Tatsachen, so hätte er nicht davon ausgehen dürfen, der Sachverhalt sei im Sinne des Art. II Abs. 2 Z 43a EGVG "geklärt", und er hätte daher nach der mittlerweile ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Hinweis E vom 11. November 1998, Zl. 98/01/0308) - auch in einem abgekürzten Berufungsverfahren nach § 32 Abs. 1 (hier iVm § 6) AsylG 1997 - eine mündliche Berufungsverhandlung durchführen müssen.

Schlagworte

Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des Berufungsbescheides Inhalt der Berufungsentscheidung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2000200071.X01

Im RIS seit

01.08.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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