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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AsylG 1997 §32 Abs1;Rechtssatz
Es ist zwar zulässig, dass der unabhängige Bundesasylsenat seine Entscheidung (auch) auf andere Tatbestände des § 6 AsylG 1997 als die Erstbehörde stützt (Hinweis E vom 21. Dezember 2000, Zl. 2000/01/0320). Wenn der unabhängige Bundesasylsenat allerdings erstmals und im Gegensatz zur Erstbehörde annimmt, das Vorbringen zu einer Bedrohungssituation entspreche (offensichtlich) nicht den Tatsachen, so hätte er nicht davon ausgehen dürfen, der Sachverhalt sei im Sinne des Art. II Abs. 2 Z 43a EGVG "geklärt", und er hätte daher nach der mittlerweile ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Hinweis E vom 11. November 1998, Zl. 98/01/0308) - auch in einem abgekürzten Berufungsverfahren nach § 32 Abs. 1 (hier iVm § 6) AsylG 1997 - eine mündliche Berufungsverhandlung durchführen müssen.
Schlagworte
Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des Berufungsbescheides Inhalt der BerufungsentscheidungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2000200071.X01Im RIS seit
01.08.2003