RS Vwgh 2003/7/3 2000/20/0560

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.07.2003
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Index

41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

WaffG 1996 §25 Abs1;
WaffG 1996 §25 Abs3;
WaffG 1996 §8 Abs1 Z2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 99/20/0402 E 27. September 2001 RS 3

Stammrechtssatz

Auch dann, wenn ein nur ein Mal gesetztes Verhalten den Umständen nach auf den Wegfall der waffenrechtlichen Verlässlichkeit schließen lässt, ist mit der Entziehung der waffenrechtlichen Urkunde vorzugehen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2000200560.X01

Im RIS seit

31.07.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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