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L66507 Flurverfassung Zusammenlegung landw GrundstückeNorm
FlVfGG §10;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 99/07/0129Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 92/07/0118 E 20. Dezember 1994 RS 5 (Hier: Ein mit Kundmachung vom 26.4.1974 aufgelegter Besitzstands- und Bewertungsplan bleibt gem § 87 Abs 1 Tir FlVfLG 1996 auch für den Geltungsbereich des Tir FlVfLG 1996 im Rechtsbestand.)Stammrechtssatz
Die nach § 8 Abs 1 Tir FlVfLG 1952 mit der Rechtskraft des Einleitungsbescheides entstandene Körperschaft öffentlichen Rechtes verbleibt als Konsequenz der in § 87 Abs 1 Tir FlVfLG 1978 normierten Rechtsbeständigkeit des Einleitungsbescheides im Rechtsbestand. Sie ist nach der nunmehr geltenden Rechtslage zu behandeln und zu bezeichnen. Ihr seinerzeitiger Entstehungsgrund durch Bescheid hindert eine Fortsetzung des Verfahrens auch durch Erlassung des Planes der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen demnach nicht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:1999070084.X01Im RIS seit
25.07.2003