RS Vwgh 2003/7/3 99/07/0084

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.07.2003
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Index

L66507 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
Flurbereinigung Tirol
80/06 Bodenreform

Norm

FlVfGG §10;
FlVfGG §37 Abs1 Z1;
FlVfLG Tir 1978 §12;
FlVfLG Tir 1978 §14;
FlVfLG Tir 1996 §87 Abs1 idF 1998/077;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 99/07/0129

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 92/07/0118 E 20. Dezember 1994 RS 5 (Hier: Ein mit Kundmachung vom 26.4.1974 aufgelegter Besitzstands- und Bewertungsplan bleibt gem § 87 Abs 1 Tir FlVfLG 1996 auch für den Geltungsbereich des Tir FlVfLG 1996 im Rechtsbestand.)

Stammrechtssatz

Die nach § 8 Abs 1 Tir FlVfLG 1952 mit der Rechtskraft des Einleitungsbescheides entstandene Körperschaft öffentlichen Rechtes verbleibt als Konsequenz der in § 87 Abs 1 Tir FlVfLG 1978 normierten Rechtsbeständigkeit des Einleitungsbescheides im Rechtsbestand. Sie ist nach der nunmehr geltenden Rechtslage zu behandeln und zu bezeichnen. Ihr seinerzeitiger Entstehungsgrund durch Bescheid hindert eine Fortsetzung des Verfahrens auch durch Erlassung des Planes der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen demnach nicht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:1999070084.X01

Im RIS seit

25.07.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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