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E3L E13309900Norm
31994L0062 Verpackung-RL Art3 Z1;Rechtssatz
Der Umstand, dass ein Gegenstand neben der Verpackungsfunktion zusätzlich eine oder mehrere weitere Funktionen erfüllt, hindert noch nicht dessen Qualifikation als Verpackung. Dabei kommt es auch nicht darauf an, aus welchen Gründen gerade die zu beurteilende Form der Verpackung gewählt wurde oder ob aus wirtschaftlichen Gründen andere Verpackungsformen gewählt worden wären, wenn nicht neben der Verpackungsfunktion noch ein anderer Verpackungszweck zu erfüllen gewesen wäre. Entscheidend für die Beurteilung ist die gewählte Form der Umschließung der "Waren" und nicht die Motive für deren Wahl (Hinweis E 20.3.2003, 2002/07/0003).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2003070053.X05Im RIS seit
28.07.2003