RS Vwgh 2003/7/3 2003/07/0053

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.07.2003
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Index

E3L E13309900
E3L E15103030
14/01 Verwaltungsorganisation
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

31994L0062 Verpackung-RL Art3 Z1;
31994L0062 Verpackung-RL Art7;
AWG 1990 §7 Abs1;
AWG 1990 §7;
AWG 2002 §14 Abs1;
AWG 2002 §14;
VerpackV 1996 §2 Abs1;
VerpackV 1996 §2;

Rechtssatz

Der Umstand, dass ein Gegenstand neben der Verpackungsfunktion zusätzlich eine oder mehrere weitere Funktionen erfüllt, hindert noch nicht dessen Qualifikation als Verpackung. Dabei kommt es auch nicht darauf an, aus welchen Gründen gerade die zu beurteilende Form der Verpackung gewählt wurde oder ob aus wirtschaftlichen Gründen andere Verpackungsformen gewählt worden wären, wenn nicht neben der Verpackungsfunktion noch ein anderer Verpackungszweck zu erfüllen gewesen wäre. Entscheidend für die Beurteilung ist die gewählte Form der Umschließung der "Waren" und nicht die Motive für deren Wahl (Hinweis E 20.3.2003, 2002/07/0003).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2003070053.X05

Im RIS seit

28.07.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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