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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §289;Rechtssatz
Nach einhelliger Auffassung (Hinweis Ritz, BAO-Kommentar, 2. Auflage, § 289 Tz 3) ist eine Abweisung der Berufung als unbegründet so zu werten, als ob die Berufungsbehörde einen mit dem bekämpften Bescheid im Spruch übereinstimmenden Bescheid erlassen hätte, der fortan an die Stelle des bekämpften Bescheides tritt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2000150042.X02Im RIS seit
15.08.2003Zuletzt aktualisiert am
24.09.2012