RS Vwgh 2003/7/3 2000/15/0042

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Veröffentlicht am 03.07.2003
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §289;

Rechtssatz

Nach einhelliger Auffassung (Hinweis Ritz, BAO-Kommentar, 2. Auflage, § 289 Tz 3) ist eine Abweisung der Berufung als unbegründet so zu werten, als ob die Berufungsbehörde einen mit dem bekämpften Bescheid im Spruch übereinstimmenden Bescheid erlassen hätte, der fortan an die Stelle des bekämpften Bescheides tritt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2000150042.X02

Im RIS seit

15.08.2003

Zuletzt aktualisiert am

24.09.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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