Index
10 VerfassungsrechtNorm
ZPO §63 Abs1 / Unterhalt notwendigerLeitsatz
Abweisung eines Verfahrenshilfeantrags auf Grund der Einkommens- und Vermögensverhältnisse der AntragstellerinRechtssatz
Aus dem beigebrachten Vermögensbekenntnis ergibt sich, dass die Antragstellerin Notstandshilfe von täglich EUR 23,-- bezieht und über Bankguthaben in der Höhe von etwa EUR 50.000,-- verfügt.
Die Voraussetzung zur Bewilligung der Verfahrenshilfe liegt bei den gegebenen Einkommens- und Vermögensverhältnissen der Einschreiterin nicht vor, zumal die im Vermögensbekenntnis angeführten - offenbar Schulden darstellenden - Kredite nicht fällig sind und der Antrag keine Angaben dahingehend enthält, dass die Antragstellerin schon derzeit Rückzahlungen aus diesen Krediten leisten müsste.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / VerfahrenshilfeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2006:B299.2006Dokumentnummer
JFR_09939686_06B00299_01