RS Vwgh 2003/7/3 2000/07/0230

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.07.2003
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

AVG §8;
WRG 1959 §102 Abs1 litb;
WRG 1959 §12 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2001/07/0030 E 17. Mai 2001 RS 1

Stammrechtssatz

Personen, die eine Verletzung wasserrechtlich geschützter Rechte nach § 12 Abs. 2 WRG durch das von ihnen bekämpfte Vorhaben geltend machen, kommt Parteistellung im Verfahren dann zu, wenn eine Berührung ihrer geltend gemachten Rechte durch die projektsgemäße Ausübung des mit der behördlichen Bewilligung verliehenen Rechtes der Sachlage nach nicht auszuschließen ist (Hinweis E 26.4.1995, 92/07/0159, VwSlg 14247 A/1995). Ob eine Beeinträchtigung von Rechten tatsächlich stattfindet, ist Gegenstand des Verfahrens, vermag jedoch die Parteieigenschaft einer Person nicht zu berühren (Hinweis E 2.10.1997, 97/07/0072).

Schlagworte

Wasserrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2000070230.X01

Im RIS seit

29.07.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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