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L66507 Flurverfassung Zusammenlegung landw GrundstückeNorm
FlVfGG §10 Abs3;Rechtssatz
Die Ermittlung von Dienstbarkeiten, mit denen in das Verfahren einbezogene Grundstücke belastet sind, gehört nach § 12 Tir FlVfLG 1996 zu den Aufgaben der Agrarbehörde. Die Feststellung dieser Dienstbarkeiten ist auch für die Entscheidung im Sinne des § 26 leg. cit. von Bedeutung. Schon aus diesem Grund gehört die Feststellung dieser Dienstbarkeiten in die Zuständigkeit der Agrarbehörde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2003070028.X01Im RIS seit
31.07.2003