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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AsylG 1997 §4;Rechtssatz
Bei einer Entscheidung gemäß § 4 AsylG 1997 handelt es sich trotz der vom Gesetz als negative Prozessvoraussetzung konstruierten Drittstaatsicherheit nicht um einen Bescheid, dem nur verfahrensrechtliche Wirkung zukommt. Die sich auf den rein verfahrensrechtlichen Bescheid beziehende Ausnahme von der Pflicht zur Durchführung einer Berufungsverhandlung gemäß § 67d Abs. 3 AVG in der hier anzuwendenden Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 137/2001 kommt daher im vorliegenden Fall nicht zum Tragen (vgl. die Erkenntnisse vom 15. März 2001, Zl. 99/20/0352, sowie vom 25. November 1999, Zl. 99/20/0162).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:1999200350.X01Im RIS seit
05.08.2003