RS Vwgh 2003/7/3 99/20/0350

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Veröffentlicht am 03.07.2003
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1997 §4;
AVG §67d Abs1;
AVG §67d Abs3;

Rechtssatz

Bei einer Entscheidung gemäß § 4 AsylG 1997 handelt es sich trotz der vom Gesetz als negative Prozessvoraussetzung konstruierten Drittstaatsicherheit nicht um einen Bescheid, dem nur verfahrensrechtliche Wirkung zukommt. Die sich auf den rein verfahrensrechtlichen Bescheid beziehende Ausnahme von der Pflicht zur Durchführung einer Berufungsverhandlung gemäß § 67d Abs. 3 AVG in der hier anzuwendenden Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 137/2001 kommt daher im vorliegenden Fall nicht zum Tragen (vgl. die Erkenntnisse vom 15. März 2001, Zl. 99/20/0352, sowie vom 25. November 1999, Zl. 99/20/0162).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:1999200350.X01

Im RIS seit

05.08.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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