RS Vwgh 2003/7/3 2003/07/0028

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.07.2003
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Index

L66507 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
Flurbereinigung Tirol
80/06 Bodenreform

Norm

FlVfGG §10 Abs3;
FlVfGG §10 Abs4;
FlVfGG §6 Abs1;
FlVfLG Tir 1996 §12 Abs1;
FlVfLG Tir 1996 §12 Abs2;
FlVfLG Tir 1996 §12 Abs3;
FlVfLG Tir 1996 §26 Abs1;

Rechtssatz

Der Beschwerdeführer hat bei der Anhörung zu Besitzstandsausweis und Bewertungsplan zwei Dienstbarkeiten "angemeldet", nämlich die Dienstbarkeit des Fahrens zwecks Zufahrt zu seinem Haus und die Dienstbarkeit der Holzlagerung und der Holzmanipulation. Im Bescheid der Agrarbehörde I. Instanz wurde nur über die Dienstbarkeit der Holzlagerung und Holzmanipulation abgesprochen. Dass der Besitzstandsausweis hinsichtlich der Dienstbarkeit des Fahrens zum Wohnhaus des Beschwerdeführers keine Aussage enthält, bedeutet nicht, dass dadurch die Dienstbarkeit des Fahrens aberkannt worden wäre. Wie sich aus § 12 Abs. 1 Tir FlVfLG 1996 ergibt, hat die Agrarbehörde I. Instanz zwar auch Rechte dritter Personen an in das Verfahren einbezogenen Grundstücken zu erheben. Aus § 12 Abs. 3 leg. cit. geht aber hervor, dass diese Rechte Dritter (insbesondere Dienstbarkeiten) nicht in den Besitzstandsausweis aufgenommen werden müssen. Dass das Fahrrecht zu seinem Wohnhaus nicht in den Besitzstandsausweis aufgenommen wurde, verletzt den Beschwerdeführer daher in keinem Recht. Es stellt auch keinen negativen Ausspruch über solche Rechte dar. Dies ergibt sich insbesondere auch aus § 12 Abs. 2 Tir FlVfLG 1996, der für den Weiterbestand nicht verbücherter Dienstbarkeiten lediglich eine Anmeldung verlangt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2003070028.X02

Im RIS seit

31.07.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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