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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §20 Abs1 Z3;Rechtssatz
Bei Veranstaltungen im Bereich des Event-Marketings ist die Möglichkeit der weitaus überwiegenden beruflichen bzw. betrieblichen Veranlassung nicht von vornherein ausgeschlossen. Allerdings muss der Anlass der Veranstaltung ausschließlich dem Betriebsgeschehen zuzuordnen sein, und nicht der privaten Lebensführung des Unternehmers (Hinweis E 24. Oktober 2002, 2002/15/0123; E 19. Dezember 2002, 99/15/0141).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2000150159.X03Im RIS seit
11.08.2003Zuletzt aktualisiert am
16.05.2013