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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AsylG 1997 §23;Rechtssatz
Dem unabhängigen Bundesasylsenat ist zuzugestehen, dass auch die Möglichkeit einer echten, aber inhaltlich unwahren Urkunde dazu führen kann, dass die Vorlage einer Urkunde im Asylverfahren erfolglos bleibt. Überlegungen in Bezug auf eine solche Möglichkeit lassen sich der Entscheidung aber nicht in der Form einer bloßen Spekulation zu Grunde legen. In dieser Hinsicht bedürfte es - nicht anders als bezüglich der Frage der Echtheit der Urkunden - nachvollziehbarer Ermittlungsergebnisse, an Hand deren sich erst beurteilen ließe, ob insbesondere auch ein echtes Urteil des Gerichtes der Islamischen Revolution (Verurteilung in Abwesenheit zu 12 Jahren Gefängnis und 60 Peitschenhieben) nicht ausreicht, um eine asylrelevante Verfolgung wahrscheinlich zu machen. Soll die Entscheidung auf eine solche Annahme gestützt werden, so bedarf es konkreter Ausführungen darüber, mit welcher Häufigkeit und unter welchen Umständen Gefälligkeitsurkunden iranischer Revolutionsgerichte schon bekannt geworden sind. Auch in dieser Hinsicht könnte - wie zur Beurteilung der Echtheit der Urkunden - "zunächst" eine Befassung des Vertrauensanwaltes der österreichischen Botschaft nützlich sein.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2003200082.X01Im RIS seit
31.07.2003