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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §213;Rechtssatz
Der Unternehmer hat die für den Voranmeldungszeitraum zu entrichtende Steuer bzw. den auf den Voranmeldungszeitraum entfallenden Überschuss selbst zu berechnen. Die Vorauszahlung und der Überschuss sind Abgaben im Sinne der BAO. Der Unternehmer hat die selbst berechnete Steuer am Fälligkeitstag zu entrichten. Der vorangemeldete Überschuss ist als Gutschrift zu behandeln, die - zufolge der Sondervorschrift des § 21 Abs. 1 UStG 1994 - mit Abgabe der Voranmeldung, frühestens jedoch mit Ablauf des Voranmeldungszeitraumes, wirksam wird. Auch Gutschriften dieser Art sind nach § 215 BAO zu behandeln. Diese Bestimmung regelt die Voraussetzungen der Verfügbarkeit des Abgabengläubigers und des Abgabenpflichtigen über ein gemäß den Verrechnungsbestimmungen der §§ 213 f BAO zu Stande gekommenes Guthaben. Über ein solches Guthaben hat zunächst die Abgabenbehörde nach den Regeln der Abs. 1 bis 3 des § 215 BAO zwingend zu verfügen. Demnach sind mit Guthaben vorrangig fällige Abgabenschuldigkeiten des Abgabepflichtigen zu verrechnen, die bei der selben Abgabenbehörde bestehen. In zweiter Linie kommt dann die Verrechnung mit bei anderen Finanz- oder Zollämtern bestehenden fälligen Abgabenschuldigkeiten in Betracht. Ein gemäß § 215 Abs. 1 bis 3 BAO nicht mehr der Disposition des Abgabengläubigers zugängliches Guthaben unterliegt nach dem vierten Absatz dieser Bestimmung der Verfügungsmacht des Abgabepflichtigen und unterliegt auch dem Zugriff seiner öffentlichen oder privaten Gläubiger.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2000150138.X01Im RIS seit
15.08.2003