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10 VerfassungsrechtNorm
ZPO §63 Abs1Rechtssatz
Zurückweisung von Verfahrenshilfeanträgen mangels fristgerechter Vorlage der anzufechtenden Bescheide; Fristverlängerung zur Behebung eines Formgebrechens unzulässig; Abweisung weiterer Verfahrenshilfeanträge als aussichtslos im Hinblick auf die zu gewärtigende Ablehnung der Beschwerdebehandlung; Zurückweisung der Abtretungsanträge
Siehe auch B300/06 ua, B v 06.06.06: Abweisung der Anträge auf Erstreckung der Frist zur Verbesserung der Verfahrenshilfeanträge und Zurückweisung der Verfahrenshilfeanträge wegen Nichterfüllung des Verbesserungsauftrags.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Verfahrenshilfe, VfGH / Mängelbehebung, VfGH / Fristen, VfGH / AbtretungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2006:B1209.2005Dokumentnummer
JFR_09939685_05B01209_01