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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BAO §26 Abs1;Rechtssatz
Unter dem "Innehaben" einer Wohnung ist die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit, über diese Wohnung zu verfügen, insbesondere sie für den Wohnbedarf jederzeit benützen zu können, zu verstehen. Dabei fordert der für die Anwendung der Abgabenvorschriften maßgebliche Wohnsitzbegriff nicht die ununterbrochene tatsächliche Benützung der Wohnung (Hinweis E 16. September 1992, 90/13/0299).
Schlagworte
Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 WohnsitzEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:1999150104.X01Im RIS seit
31.07.2003