RS Vwgh 2003/7/3 2000/15/0042

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Veröffentlicht am 03.07.2003
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §41 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z3;

Rechtssatz

Gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 VwGG führt eine Verletzung von Verfahrensvorschriften nur dann zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides, wenn in der Beschwerde dargelegt wird, inwieweit die behauptete Relevanz eines Verfahrensfehlers gegeben ist. Das hiezu erstattete Beschwerdevorbringen lässt keine substanziierte Geltendmachung von Gründen, aus denen sich eine Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften ergeben könnte, erkennen, noch ist die Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels dargetan. Es ist nicht Aufgabe des Verwaltungsgerichtshofes, durch Studium von Schriftstücken aus dem Verwaltungsakt zu Schlussfolgerungen darüber zu gelangen, ob überhaupt bzw. welche Sachverhaltsmomente aus diesen Unterlagen von der Behörde hätten berücksichtigt werden müssen und ob eine solche Berücksichtigung von Einfluss auf das Ergebnis des Verfahrens hätte sein können. Es wäre vielmehr Sache der Beschwerdeführerin gewesen, ein diesbezügliches, entsprechend konkretisiertes Vorbringen in der Beschwerde zu erstatten.

Schlagworte

Sachverhalt Mitwirkungspflicht Verschweigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2000150042.X01

Im RIS seit

15.08.2003

Zuletzt aktualisiert am

24.09.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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