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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §59 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2000/07/0254 E 22. Februar 2001 RS 2 (hier nur erster Satz)Stammrechtssatz
Der Spruch eines Bescheides, mit dem eine Verpflichtung auferlegt wird, muss so bestimmt gefasst sein, dass einerseits dem Bescheidadressaten die überprüfbare Möglichkeit gegeben wird, dem Leistungsauftrag zu entsprechen, und andererseits ohne weiteres Ermittlungsverfahren und neuerliche Entscheidung eine Vollstreckungsverfügung im Rahmen einer allfälligen, ihrem Umfang nach deutlich abgegrenzten Ersatzvornahme ergehen kann. Ist ein Bescheid mit unbestimmtem Inhalt in Rechtskraft erwachsen, so ändert das nichts an seiner Unbestimmtheit. Die Unbestimmtheit bewirkt, dass der Bescheid nicht vollzugstauglich ist (Hinweis E 16. September 1999, 99/07/0063; E 21. Oktober 1999, 99/07/0080).
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3 Inhalt des Spruches Allgemein Angewendete Gesetzesbestimmung Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der BehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2000070266.X04Im RIS seit
09.09.2003