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82 GesundheitsrechtNorm
B-VG Art7 Abs1 / VerwaltungsaktRechtssatz
Aufhebung des Bescheides im Anlassfall zu V105/05, E v 15.03.06.
Willkür in Folge grober Verkennung der Rechtslage.
Bei der Feststellung, ob eine "qualifizierte Leistungserbringung" iSd §84 Abs7 MMHmG vorlag, hatte die Behörde im Hinblick auf das im MMHmG umschriebene Berufsbild des Heilmasseurs zu prüfen, ob der gewerbliche Masseur - auf Grund der Befähigungsprüfung und einer entsprechend langen einschlägigen Tätigkeit - im Zeitpunkt des Inkrafttretens des MMHmG über eine solche fachliche Befähigung verfügte, um die entsprechenden Leistungen nach ärztlicher Anordnung eigenverantwortlich auszuüben (vgl §29 MMHmG; siehe auch G21/04, E v 30.09.04).
Davon, dass die Kenntnis aller (und im besonderen auch der theoretischen) Lehrinhalte der Ausbildungsverordnung - noch dazu in genau jener Form und jenem Umfang, wie sie in dieser Verordnung vorgesehen sind - nachgewiesen werden müsste (bzw der Qualifikationsnachweis diesen Lehrinhalten "adäquat" zu sein hätte), wie die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid annimmt, kann keinesfalls die Rede sein. Eine solche Auffassung würde die Übergangsbestimmung des §84 Abs7 MMHmG ihres Anwendungsbereiches gänzlich berauben und stünde in diametralem Widerspruch zu dem mit dem MMHmG verfolgten Ziel der "Durchlässigkeit zwischen den neuen Gesundheitsberufen 'medizinischer Masseur'/'medizinische Masseurin' sowie 'Heilmasseur'/'Heilmasseurin' und den gewerblichen Masseuren und Masseurinnen".
Die belangte Behörde hat überdies bei Erlassung des angefochtenen Bescheides eine gesetzwidrige - mit Erkenntnis vom heutigen Tag, V105/05, aufgehobene - Verordnung (Erlass der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen vom 09.03.05 betreffend eine verbindliche Auslegung des geforderten Qalifikationsnachweises für eine Ausnahme vom Erfordernis der Aufschulung für gewerbliche Masseure iSd §84 Abs7 MMHmG) angewendet. Es ist nach Lage des Falles nicht ausgeschlossen, dass die Anwendung dieser Verordnung für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers nachteilig war.
Schlagworte
VfGH / AnlaßfallEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2006:B561.2005Dokumentnummer
JFR_09939685_05B00561_01