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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §41 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 99/07/0179 99/07/0180 99/07/0181 99/07/0182Rechtssatz
Das aus § 41 Abs 1 VwGG abzuleitende Neuerungsverbot im verwaltungsgerichtlichen Verfahren verwehrt dem VwGH außerhalb einer wahrzunehmenden Verletzung von Verfahrensvorschriften in dem zur Erlassung des angefochtenen Bescheides führenden Verfahren eine Berücksichtigung von Sachverhalten, deren Vortrag im vorangegangenen Verwaltungsverfahren unterblieben war. Dies schließt umso mehr eine Berücksichtigung solcher Sachverhalte aus, die sich erst nach Erlassung des angefochtenen Bescheides zugetragen haben, sofern sie nicht die in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfende Beschwerdelegitimation in Frage stellen konnten.
Schlagworte
Angenommener Sachverhalt (siehe auch Sachverhalt Neuerungsverbot Allgemein und Sachverhalt Verfahrensmängel)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:1999070178.X01Im RIS seit
25.07.2003