RS Vwgh 2003/7/9 AW 2003/07/0006

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Veröffentlicht am 09.07.2003
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
14/01 Verwaltungsorganisation
40/01 Verwaltungsverfahren
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AVG §56;
AWG 2002 §6 Abs5;
VerpackV 1996;
VwGG §30 Abs2;

Rechtssatz

Stattgebung - Feststellung nach § 6 Abs. 5 AWG 2002 - Mit dem angefochtenen Bescheid wird festgestellt, dass die von der beschwerdeführenden Partei hergestellten Druckgaskapseln Verpackungen im Sinne der Verpackungsverordnung 1996 sind. Mit dieser Feststellung verbinden sich Rechtswirkungen derart, dass die beschwerdeführende Partei die in der Verpackungsverordnung für Verpackungen vorgesehenen Maßnahmen zu treffen hat. Der angefochtene Bescheid ist daher geeignet, in Rechte der beschwerdeführenden Partei einzugreifen.

Schlagworte

VollzugBesondere Rechtsgebiete DiversesAnspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:AW2003070006.A02

Im RIS seit

25.09.2003

Zuletzt aktualisiert am

30.05.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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