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L24009 Gemeindebedienstete WienNorm
BO Wr 1994 §33;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 97/12/0207 E 9. Juli 2003Rechtssatz
Im Beschwerdefall werden nach dem diesbezüglichen - von der Beschwerdeführerin unbestrittenen - Vorbringen der belangten Behörde (seit Jahrzehnten) die Beilagen des Nebengebührenkataloges zur Gänze in der "die Verordnung ausarbeitenden" Dienststelle des Magistrates der Stadt Wien aufbewahrt (liegen zur Einsicht auf) und werden den einzelnen Dienststellen des Magistrates (zunächst in Papierform, seit 1999 elektronisch) übermittelt, und zwar in dem Umfang, in dem sie für die jeweiligen Bediensteten von Bedeutung sind oder sein können. Die Auflage der Beilagen zur Einsichtnahme (also nicht auch des "Mantels" - des Beschlusses des Wiener Stadtsenates) bewirkt aber nicht eine gehörige Kundmachung der verfahrensgegenständlichen Beschlüsse des Stadtsenates vom 22. Dezember 1992, PrZ 4416, vom 11. Jänner 1994, PrZ 4526/93, und vom 11. Jänner 1994, PrZ 4528/93, die ihrerseits auf die Beilagen verweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:1997120208.X05Im RIS seit
13.08.2003