RS Vwgh 2003/7/9 97/12/0208

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.07.2003
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Index

L24009 Gemeindebedienstete Wien
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Norm

BO Wr 1994 §33;
B-VG Art139;
B-VG Art18 Abs2;
B-VG Art89;
Nebengebührenkatalog Wr 1993;
Nebengebührenkatalog Wr 1994;
NebengebührenkatalogÄnd Wr 1993;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 97/12/0207 E 9. Juli 2003

Rechtssatz

Im Beschwerdefall werden nach dem diesbezüglichen - von der Beschwerdeführerin unbestrittenen - Vorbringen der belangten Behörde (seit Jahrzehnten) die Beilagen des Nebengebührenkataloges zur Gänze in der "die Verordnung ausarbeitenden" Dienststelle des Magistrates der Stadt Wien aufbewahrt (liegen zur Einsicht auf) und werden den einzelnen Dienststellen des Magistrates (zunächst in Papierform, seit 1999 elektronisch) übermittelt, und zwar in dem Umfang, in dem sie für die jeweiligen Bediensteten von Bedeutung sind oder sein können. Die Auflage der Beilagen zur Einsichtnahme (also nicht auch des "Mantels" - des Beschlusses des Wiener Stadtsenates) bewirkt aber nicht eine gehörige Kundmachung der verfahrensgegenständlichen Beschlüsse des Stadtsenates vom 22. Dezember 1992, PrZ 4416, vom 11. Jänner 1994, PrZ 4526/93, und vom 11. Jänner 1994, PrZ 4528/93, die ihrerseits auf die Beilagen verweisen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:1997120208.X05

Im RIS seit

13.08.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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