RS Vfgh 2006/3/15 V105/05

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Veröffentlicht am 15.03.2006
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Index

82 Gesundheitsrecht
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Norm

B-VG Art139 Abs1 / Prüfungsgegenstand
B-VG Art139 Abs3
BGBlG 2004 (Art4 KundmachungsreformG 2004) §4 Abs1 Z2
Medizinischer Masseur- und HeilmasseurG - MMHmG §84 Abs7
Medizinischer Masseur- und Heilmasseur-AusbildungsV, BGBl II 250/2003 - MMHmAV
Erlass der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen vom 09.03.05. GZBMGF-92266/0049-I/B/6/2004

Leitsatz

Aufhebung eines - hinsichtlich der in Prüfung gezogenen Teile - als Verordnung zu qualifizierenden Erlasses über die verbindliche Auslegung des geforderten Qalifikationsnachweises für eine Ausnahme vom Erfordernis der Aufschulung für gewerbliche Masseure mangels Kundmachung im Bundesgesetzblatt

Rechtssatz

Aufhebung von Teilen des Erlasses der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen vom 09.03.05, GZ BMGF-92266/0049-I/B/6/2004, betreffend die verbindliche Auslegung des geforderten Qalifikationsnachweises für eine Ausnahme vom Erfordernis der Aufschulung für gewerbliche Masseure iSd §84 Abs7 Medizinischer Masseur- und HeilmasseurG - MMHmG (siehe auch die Medizinischer Masseur- und Heilmasseur-Ausbildungsverordnung, BGBl II 250/2003 - MMHmAV).

Verordnungscharakter von Teilen des Erlasses.

Er hat schon durch seine Versendung an alle Landeshauptmänner ein solches Maß an Publizität erlangt, dass er Eingang in die Rechtsordnung gefunden hat (vgl zB VfSlg 14154/1995, 15189/1998, 16767/2002).

Für die Qualität als Verordnung ist nicht der formelle Adressatenkreis und die äußere Bezeichnung (vgl zur Verordnungsqualität eines "Leitfadens": VfSlg 15189/1998) und auch nicht die Art der Verlautbarung, sondern der Inhalt des Verwaltungsaktes maßgebend.

Mit dem in Prüfung gezogenen Erlass wird die Bestimmung des §84 Abs7 MMHmG (idF der Kundmachung BGBl I 141/2004) verbindlich dahin ausgelegt, dass die (für das Absehen vom Erfordernis einer Aufschulung iS des §84 Abs3 MMHmG erforderliche) "qualifizierte Leistungserbringung" iS des §84 Abs7 MMHmG "in jedem Einzelfall" durch Einholung eines Sachverständigengutachtens (insbesondere aus den Gebieten "Massagetechniken zu Heilzwecken" und "Pathologie") zu überprüfen sei.

Durch diese präzisen Anordnungen - mögen sie auch im Gesetz Deckung finden - wird der hinsichtlich des Beweisverfahrens gegebene Spielraum der Behörde (vgl §37, §39 Abs2 und §46 AVG) erheblich eingeschränkt, sodass insoweit eine "neue Gestaltung der Rechtslage" vorliegt (siehe zu diesem Aspekt VfSlg 17244/2004 mwN; vgl auch VfSlg 15694/1999).

Als Verordnung wäre der Erlass gemäß §4 Abs1 Z2 des Bundesgesetzes über das Bundesgesetzblatt 2004 (BGBlG), Art4 des Kundmachungsreformgesetzes 2004, BGBl I 100/2003, im Bundesgesetzblatt II zu verlautbaren gewesen

Da der geprüfte Erlass im Übrigen ohne normativen Gehalt ist, war nicht nach Art139 Abs3 B-VG vorzugehen, sondern es waren nur die in Prüfung gezogenen - untrennbar zusammenhängenden - Teile des Erlasses aufzuheben (vgl VfSlg 15189/1998).

Anlassfall B561/05, E v 15.03.06: Aufhebung des angefochtenen Bescheides.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Gesundheitswesen, Heilmasseure, Gewerberecht, Masseure, Erlaß, Verordnungsbegriff, Verordnung, Kundmachung, VfGH / Prüfungsgegenstand, VfGH / Verwerfungsumfang

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2006:V105.2005

Dokumentnummer

JFR_09939685_05V00105_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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