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L24009 Gemeindebedienstete WienNorm
BO Wr 1994 §33;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 97/12/0207 E 9. Juli 2003Rechtssatz
Der Beschwerdeführerin wurde der Erlass des Wiener Magistratsdirektors vom 28. Jänner 1994, MD-128-1/94, durch Aushändigung zur Kenntnis gebracht, und sie hat seine Übernahme (sowie der als Beilage angeschlossenen Kopie des Beschlusses des Wiener Stadtsenates vom 11. Jänner 1994) bestätigt. Angeschlossen war als 'Beilage zu MD-128-1/94 vom 28. Jänner 1994' der Beschluss des Stadtsenates vom 11. Jänner 1994, PrZ 4526/93. In diesem Erlass des Magistratsdirektors ist nicht die Kundmachung der in Rede stehenden Beschlüsse des Stadtsenates vom 22. Dezember 1992, PrZ 4416, vom 11. Jänner 1994, PrZ 4526/93, und vom 11. Jänner 1994, PrZ 4528/93, als Verordnung zu erblicken: dem
wiedergegebenen Wortlaut (arg: "... hat ... neue Bestimmungen ...
getroffen, die ... in Kraft getreten sind; ... Beträge wurden
erhöht.") ist zu entnehmen, dass der Verfasser des Erlasses damit nicht die Wirksamkeit des Stadtsenatsbeschlusses vom 11. Jänner 1994, PrZ 4526/93, begründen wollte, sondern vielmehr - zu Unrecht - davon ausging, dass dieser im Zeitpunkt der Genehmigung des Erlasses bereits (rückwirkend) in Kraft getreten war. Dieser Erlass enthält demnach nur die Information über die Beschlussfassung des Stadtsenates und die zu seiner Durchführung erlassenen Bestimmungen. Die bloße Aushändigung dieses Erlasses samt Beilage, wodurch die Beschwerdeführerin nach ihrem Vorbringen "in Kenntnis des gegenständlichen Stadtsenatsbeschlusses" war, lässt für den Einzelnen nicht erkennen, dass er nicht nur über eine erfolgte Willensbildung eines behördlichen Organs in Kenntnis gesetzt wurde, sondern dass damit der zur Kenntnis gebrachte Akt als Verordnung rechtliche Existenz erlangen soll.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:1997120208.X04Im RIS seit
13.08.2003