Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §56;Rechtssatz
Stattgebung - Feststellung nach § 6 Abs. 5 AWG 2002 - Feststellungsbescheide unterliegen zwar in der Regel keinem unmittelbaren Vollzug; sie sind aber gleichwohl im Rahmen ihrer normativen Wirkung verbindlich und daher insoweit einem mittelbaren Vollzug zugänglich (vgl. den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. April 2001, AW 2001/08/0013 und die dort angeführte Vorjudikatur).
Schlagworte
VollzugAnspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung FeststellungsbescheideEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:AW2003070006.A01Im RIS seit
25.09.2003Zuletzt aktualisiert am
30.05.2017