RS Vwgh 2003/7/9 97/12/0208

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.07.2003
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Index

L24009 Gemeindebedienstete Wien
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Norm

BO Wr 1994 §33;
B-VG Art139;
B-VG Art18 Abs2;
B-VG Art89;
Nebengebührenkatalog Wr 1993;
Nebengebührenkatalog Wr 1994;
NebengebührenkatalogÄnd Wr 1993;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 97/12/0207 E 9. Juli 2003

Rechtssatz

Vorliegendenfalls war betreffend die Beschlüsse des Wiener Stadtsenates vom 22. Dezember 1992, PrZ 4416, vom 11. Jänner 1994, PrZ 4526/93, und vom 11. Jänner 1994, PrZ 4528/93, Gegenstand der Veröffentlichung im Amtsblatt der Stadt Wien die Wiedergabe der einzelnen durch die entsprechenden Protokollzahlen bezeichneten Tagesordnungspunkte der jeweiligen Sitzung des Stadtsenates, darunter auch die Beschlussfassung über die Nebengebühren. Nicht alles, wodurch die Öffentlichkeit Kenntnis über Willensbildungen von Behörden erlangt, kann jedoch auch als gehörige Kundmachung angesehen werden. Die Veröffentlichung muss vielmehr, wie in der Lehre zutreffend hervorgehoben wird, derart in Erscheinung treten, dass die davon Angesprochenen auf eine normative Enunziation schließen können. Die Publikationsweise muss geeignet sein, ihren Adressaten Kenntnis darüber zu vermitteln, dass eine bestimmte Rechtsnorm erlassen wurde (vgl. Aichlreiter, Österreichisches Verordnungsrecht, Band 1 (1988) 183). Die Kundmachung muss also dem Einzelnen erkennen lassen, dass er nicht bloß über die Tatsache verschiedener Willensbildungen eines behördlichen Organs informiert wird, sondern dass diese Willensakte damit als für ihn verbindliche - d.h. im vorliegenden Zusammenhang Rechte oder Pflichten begründende (außenwirksame) - Norm Existenz erlangen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:1997120208.X02

Im RIS seit

13.08.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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