RS Vwgh 2003/7/9 97/12/0208

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Veröffentlicht am 09.07.2003
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Index

L24009 Gemeindebedienstete Wien
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Norm

BO Wr 1994 §33;
B-VG Art139;
B-VG Art18 Abs2;
B-VG Art89;
Nebengebührenkatalog Wr 1993;
Nebengebührenkatalog Wr 1994;
NebengebührenkatalogÄnd Wr 1993;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 97/12/0207 E 9. Juli 2003

Rechtssatz

Die im vorliegenden Erkenntnis vom Verwaltungsgerichtshof geteilten Überlegungen des Verfassungsgerichtshofes in dessem Erkenntnis vom 12. Oktober 1956, VfSlg 3094/1956, zum Unterschied zwischen einer Wiedergabe eines Sitzungsprotokolles und einer formellen Kundmachung gelten in gleicher Weise für die im vorliegenden Beschwerdefall zu beurteilenden Veröffentlichungen der Beschlüsse des Wiener Stadtsenates vom 22. Dezember 1992, PrZ 4416, vom 11. Jänner 1994, PrZ 4526/93, und vom 11. Jänner 1994, PrZ 4528/93: auch diese erschöpfen sich in der Wiedergabe der Niederschrift über die Sitzungen des Stadtsenates, in der die verfahrensgegenständlichen Beschlüsse gefasst wurden, mag auch jeweils der vollständige Inhalt des Stadtsenatsbeschlusses abgedruckt sein. Eine gehörige Kundmachung der verfahrensgegenständlichen Beschlüsse des Stadtsenates im Amtsblatt der Stadt Wien ist durch die im vorliegenden Erkenntnis in Punkt 2.1. dargestellten (bloßen) Wiedergaben nicht erfolgt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:1997120208.X03

Im RIS seit

13.08.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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