RS Vwgh 2003/7/9 97/12/0208

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Veröffentlicht am 09.07.2003
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Index

L24009 Gemeindebedienstete Wien
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Norm

BO Wr 1994 §33;
B-VG Art139;
B-VG Art18 Abs2;
B-VG Art89;
Nebengebührenkatalog Wr 1994;
NebengebührenkatalogÄnd Wr 1993;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 97/12/0207 E 9. Juli 2003

Rechtssatz

Zum Zeitpunkt der Beschlussfassung des Wiener Stadtsenates vom 11. Jänner 1994 zu PrZ 4526/93 und 4528/93 bestand keine gesetzliche Vorschrift, die die Kundmachung von Verordnungen des Stadtsenates im Allgemeinen bzw. von solchen nach den §§ 33 ff Wr BO 1994 im Besonderen regelte. Mangels einer besonderen gesetzlichen Regelung, wie die Kundmachung von Verordnungen des Stadtsenates zu erfolgen hatte, war daher eine ortsübliche Kundmachung vorzunehmen. Für eine solche wäre grundsätzlich das für die Aufnahme (auch) von Rechtsvorschriften gedachte Amtsblatt der Stadt Wien in Frage gekommen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:1997120208.X01

Im RIS seit

13.08.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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