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L24009 Gemeindebedienstete WienNorm
BO Wr 1994 §33;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 97/12/0207 E 9. Juli 2003Rechtssatz
Zum Zeitpunkt der Beschlussfassung des Wiener Stadtsenates vom 11. Jänner 1994 zu PrZ 4526/93 und 4528/93 bestand keine gesetzliche Vorschrift, die die Kundmachung von Verordnungen des Stadtsenates im Allgemeinen bzw. von solchen nach den §§ 33 ff Wr BO 1994 im Besonderen regelte. Mangels einer besonderen gesetzlichen Regelung, wie die Kundmachung von Verordnungen des Stadtsenates zu erfolgen hatte, war daher eine ortsübliche Kundmachung vorzunehmen. Für eine solche wäre grundsätzlich das für die Aufnahme (auch) von Rechtsvorschriften gedachte Amtsblatt der Stadt Wien in Frage gekommen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:1997120208.X01Im RIS seit
13.08.2003