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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §56;Rechtssatz
Stattgebung - Feststellung nach § 6 Abs. 5 AWG 2002 - Ausführungen dazu, dass die beschwerdeführende Partei nachvollziehbar dargetan hat, dass mit der Nichtzuerkennung der aufschiebenden Wirkung für sie durch die dann erforderliche Erfüllung der sich aus der Verpackungsverordnung 1996 ergebenden Rücknahme- und Verwertungsverpflichtungen hohe finanzielle Aufwendungen verbunden wären, die auch im Falle eines Obsiegens ihrer Beschwerde unwiederbringlich verloren wären. Damit hat sie einen unverhältnismäßigen Nachteil dargestellt, der es rechtfertigt, die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete DiversesUnverhältnismäßiger NachteilAnspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung FeststellungsbescheideEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:AW2003070006.A04Im RIS seit
25.09.2003Zuletzt aktualisiert am
30.05.2017