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95/03 VermessungsrechtNorm
VermG 1968 §13 Abs1;Rechtssatz
Gemäß § 13 Abs. 3 VermessungsG ist nach Eintritt der Rechtskraft des Berichtigungsbescheides nach Abs. 1 die Berichtigung vorzunehmen und die Anmerkung zu löschen. Ein neues Beweismittel über den Grenzverlauf liegt sohin gemäß VermessungsG immer erst dann vor, wenn eine Berichtigung des Grenzkatasters gemäß § 13 VermessungsG durchgeführt wurde, die Berichtigung wirkt auch nicht zurück.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2001060011.X02Im RIS seit
14.08.2003Zuletzt aktualisiert am
07.10.2008