RS Vwgh 2003/7/11 2001/06/0011

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Veröffentlicht am 11.07.2003
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Index

95/03 Vermessungsrecht

Norm

VermG 1968 §13 Abs1;
VermG 1968 §13 Abs3;

Rechtssatz

Gemäß § 13 Abs. 3 VermessungsG ist nach Eintritt der Rechtskraft des Berichtigungsbescheides nach Abs. 1 die Berichtigung vorzunehmen und die Anmerkung zu löschen. Ein neues Beweismittel über den Grenzverlauf liegt sohin gemäß VermessungsG immer erst dann vor, wenn eine Berichtigung des Grenzkatasters gemäß § 13 VermessungsG durchgeführt wurde, die Berichtigung wirkt auch nicht zurück.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2001060011.X02

Im RIS seit

14.08.2003

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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