RS Vfgh 2006/3/15 B1345/04

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Veröffentlicht am 15.03.2006
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §15 Abs2
VfGG §34
ZPO §530 Abs1 Z7
ZPO §530 Abs2

Leitsatz

Zurückweisung eines Wiederaufnahmeantrags des Rechtsnachfolgers mangels hinreichend konkreter Darlegung der Umstände für die Geltendmachung neuer Tatsachen bzw Beweismittel nach dem Tod der Beschwerdeführerin; Mängelbehebung nicht zulässig

Rechtssatz

Zurückweisung des Antrags auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis VfSlg 16170/2001 abgeschlossenen Verfahrens (betr eine Beschwerde gegen die Versagung einer grundverkehrsbehördlichen Genehmigung).

Mit dem vorliegenden Antrag wird weder hinreichend konkret dargelegt, weshalb der Antragsteller (erst jetzt) in Kenntnis von neuen Tatsachen gelangt ist oder Beweismittel aufgefunden hat oder zu benützen in den Stand gesetzt wurde, noch weshalb er (bzw vor ihrem Tod: seine Mutter als damalige Beschwerdeführerin im Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof) ohne Verschulden außerstande war, die neuen Tatsachen oder Beweismittel vor der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes am 12.06.01 geltend zu machen (der nunmehrige Antragsteller hat seine Mutter - ungeachtet ihrer rechtlichen Vertretung - bereits im Zuge des die Wiederaufnahme betreffenden Verfahrens unterstützt und mehrere selbstverfasste Schriftsätze beim Verfassungsgerichtshof eingebracht).

In sinngemäßer Anwendung des §15 Abs2 VfGG ist dieser Mangel einer Mängelbehebung nicht zugänglich.

Siehe auch B v 12.06.06, B 1345/04: Zurückweisung einer Eingabe desselben Antragstellers (Einspruch und Antrag auf Fortsetzung des Wiederaufnahmeverfahrens): kein Rechtsmittel gegen Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofes; kein Vorliegen eines Wiederaufnahmegrundes.

Entscheidungstexte

  • B 1345/04
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 15.03.2006 B 1345/04
  • B 1345/04
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 12.06.2006 B 1345/04

Schlagworte

VfGH / Wiederaufnahme, VfGH / Mängelbehebung, Rechtsnachfolger, Grundverkehrsrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2006:B1345.2004

Dokumentnummer

JFR_09939685_04B01345_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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