RS Vwgh 2003/7/11 2000/06/0173

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Veröffentlicht am 11.07.2003
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Index

L37157 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Tirol
L82000 Bauordnung
L82007 Bauordnung Tirol
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO Tir 1989 §30 Abs4;
BauO Tir 1989 §7 Abs2;
BauRallg;

Rechtssatz

Der Umstand, dass das Volumen des darunter bzw. dahinter liegenden, rechtmäßig bestehenden Wohnraumes vergrößert wird, bewirkt noch nicht, dass ein Kapfer nicht mehr als untergeordneter Bauteil im Sinne des § 7 Abs. 2 sechster Satz Tir BauO 1989 anzusehen wäre, ein Raum wird nämlich bei dem Einbau eines jeden Kapfers in seinem Volumen vergrößert, nicht aber erst geschaffen.

Schlagworte

Baurecht Nachbar Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Abstandsvorschriften BauRallg5/1/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2000060173.X06

Im RIS seit

13.08.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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