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L37157 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Rechtssatz
Der Umstand, dass das Volumen des darunter bzw. dahinter liegenden, rechtmäßig bestehenden Wohnraumes vergrößert wird, bewirkt noch nicht, dass ein Kapfer nicht mehr als untergeordneter Bauteil im Sinne des § 7 Abs. 2 sechster Satz Tir BauO 1989 anzusehen wäre, ein Raum wird nämlich bei dem Einbau eines jeden Kapfers in seinem Volumen vergrößert, nicht aber erst geschaffen.
Schlagworte
Baurecht Nachbar Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Abstandsvorschriften BauRallg5/1/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2000060173.X06Im RIS seit
13.08.2003