RS Vwgh 2003/7/11 2000/06/0173

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Veröffentlicht am 11.07.2003
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Index

L82000 Bauordnung
L82007 Bauordnung Tirol
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §13 Abs3;
AVG §63 Abs4;
BauRallg;
LBauO Tir;
VwRallg;

Rechtssatz

Für einen Berufungsverzicht gemäß § 63 Abs. 4 AVG - darum handelt es sich auch bei der Zurückziehung einer Berufung - bestehen besondere Formerfordernisse nicht; der Verwaltungsgerichtshof hat bereits in seinem Erkenntnis vom 25. Mai 1955, Zl. 2321/53, VwSlg. Nr. 3753 A/1955, ausgesprochen, dass dann, wenn von einem Anrainer die Zustimmung zu einer Bauführung in einem Zeitpunkt gegeben wird, in dem der Zustimmende ein Rechtsmittel bereits eingebracht hat, die Partei ein Verhalten an den Tag gelegt hat, das bei vernünftiger Auslegung keinen Zweifel darüber zulässt, dass eine Entscheidung der Berufungsbehörde nicht mehr begehrt wird, sohin die Berufung als zurückgezogen gilt. (Dies kommt auch im vorliegenden Fall zum Tragen, zumal der Rechtsvorgänger der beschwerdeführenden Nachbarn in seiner Berufung nur die Verletzung des Mindestabstandes geltend gemacht hatte: Die Erklärung des Rechtsvorgängers, er sei mit den Tekturplänen einverstanden, war als Zurückziehung seiner Berufung zu qualifizieren. Aus dieser Erklärung ist nämlich ohne jeden Zweifel ersichtlich, dass er nach seiner neuerlichen Nachschau nunmehr mit dem in der Tektur dargestellten Abstand einverstanden sei und daher keine Einwendungen gegen das Bauvorhaben mehr geltend mache.)

Schlagworte

Bauverfahren (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht Diverses) Berufungsverfahren BauRallg11/2 Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1 Rechtsgrundsätze Verzicht Widerruf VwRallg6/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2000060173.X01

Im RIS seit

13.08.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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