Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §69 Abs1 Z2;Rechtssatz
Nach den einschlägigen Regelungen des VermessungsG 1968 ist für den Grenzverlauf im Falle der Eintragung in den Grenzkataster bis zu der Anmerkung der Einleitung eines Berichtigungsverfahrens im Grenzkataster diese Eintragung des Grenzverlaufes maßgeblich und verbindlich. Dieser durch den Grenzkataster fixierte Grenzverlauf ist im Bauverfahren ein Sachverhaltselement, bei dessen späterer Änderung eine neue Tatsache (novum productum) gegeben ist.
Schlagworte
Neu hervorgekommene entstandene Beweise und Tatsachen nova reperta nova productaEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2001060011.X03Im RIS seit
14.08.2003Zuletzt aktualisiert am
07.10.2008