RS Vwgh 2003/7/11 2000/06/0173

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.07.2003
beobachten
merken

Index

L37157 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Tirol
L82000 Bauordnung
L82007 Bauordnung Tirol
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §68 Abs1;
BauO Tir 1974;
BauO Tir 1978;
BauO Tir 1989;
BauRallg;
LBauO Tir;

Rechtssatz

Weder den Vorschriften der Tiroler Landesbauordnung noch anderen Tiroler Baurechtsvorschriften lassen sich Bestimmungen entnehmen, wonach im Rahmen von Kollaudierungsverhandlungen bezüglich rechtskräftig genehmigter Bauvorhaben ein Bauauftrag zur Veränderung des rechtskräftig genehmigten und der Bewilligung entsprechend durchgeführten Bauvorhabens oder ein Abbruchbescheid zu erlassen wäre. Der rechtskräftig genehmigte Bestand war und ist nämlich auch dann als rechtmäßig anzusehen, wenn er zum Nachbargrundstück hin in den Mindestabstandsbereich hineinragen sollte.

Schlagworte

Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Konsenslosigkeit und Konsenswidrigkeit unbefugtes Bauen BauRallg9/2 Rechtskraft Besondere Rechtsgebiete Baurecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2000060173.X03

Im RIS seit

13.08.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten