RS Vwgh 2003/7/11 2001/06/0011

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Veröffentlicht am 11.07.2003
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Index

95/03 Vermessungsrecht

Norm

VermG 1968 §13 Abs1;
VermG 1968 §39;
VermG 1968 §8 Z1;

Rechtssatz

Beim Grenzverlauf handelt es sich um eine Tatsache und bei den gemäß § 39 VermessungsG zu bescheinigenden Plänen um ein Beweismittel über die Tatsache des Grenzverlaufes. Der gemäß § 39 VermessungsG bescheinigte Plan ist wiederum Grundlage für die Eintragung der Grenze im Grenzkataster, die gemäß § 8 Z. 1 VermessungsG den verbindlichen Nachweis der Grenzen des Grundstückes darstellt. Steht jedoch die Neuanlegung des Grenzkatasters und eine in diesem enthaltene Einverleibung oder Anmerkung mit ihrer Grundlage nicht im Einklang oder ist sie fehlerhaft, so ist gemäß § 13 Abs. 1 VermessungsG von Amts wegen oder auf Antrag des Eigentümers die Berichtigung mit Bescheid zu verfügen. Das Vermessungsgesetz sieht für den Fall einer herangezogenen fehlerhaften Urkunde ein eigenes Berichtigungsverfahren vor. Mit der Einleitung eines Berichtigungsverfahrens, die im Grenzkataster anzumerken ist, sind die Angaben des Grenzkatasters nicht mehr im Sinne des § 8 Z. 1 leg. cit. als verbindlich anzusehen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2001060011.X01

Im RIS seit

14.08.2003

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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