RS Vfgh 2006/3/15 B192/06 - B1417/09 ua

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.03.2006
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §33
ZPO §149 Abs1
ZPO §274

Leitsatz

Keine Stattgabe eines Wiedereinsetzungsantrags mangelsGlaubhaftmachung eines Wiedereinsetzungsgrundes; Zurückweisung desVerfahrenshilfeantrags wegen nicht fristgerechter Vorlage desanzufechtenden Bescheides

Rechtssatz

Der Antragsteller behauptet ua, er sei (mangels Geldmittel) nicht in der Lage gewesen, den anzufechtenden Bescheid abschriftlich oder per Telefax vorzulegen (das Bescheidoriginal benötige er für den VwGH).

Der Antragsteller hat jedoch in der Zeit zwischen der Zustellung der Verfügung des Verfassungsgerichtshofes und seinem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht nur zahlreiche - schriftliche - Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe an den Verfassungsgerichtshof verfasst und eingebracht, sondern auch mit Telefax einen weiteren Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe beim Verfassungsgerichtshof gestellt.

Der Antragsteller konnte daher nicht glaubhaft machen, dass er in der fraglichen Zeitspanne gehindert gewesen wäre, den anzufechtenden Bescheid (abschriftlich oder per Telefax) vorzulegen.

She ebenso B1417/09 ua, B v 22.02.10, hins der Vorlage von Vermögensbekenntnissen der mj Antragsteller sowie des Einschreiters als Unterhaltsverpflichteten.

Entscheidungstexte

  • B 192/06
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 15.03.2006 B 192/06
  • B 1417/09 ua
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 22.02.2010 B 1417/09 ua

Schlagworte

VfGH / Wiedereinsetzung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2006:B192.2006

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2010
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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