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L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
ABGB §1091;Rechtssatz
Die Erfüllungsfrist gemäß § 59 Abs. 2 AVG ist jedenfalls dann angemessen, wenn innerhalb derselben die erforderlichen Arbeiten technisch durchgeführt werden können. Der Umstand, dass die Rechtsvorgängerin der Beschwerdeführerin die Baulichkeiten trotz der bestehenden Raumordnungswidrigkeit in Bestand gegeben hat, vermag die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides in Bezug auf die eingeräumte Frist nicht darzutun. In seinem E 18. Juni 1991, 91/05/0094, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass bei der Bemessung der Erfüllungsfrist für einen Auftrag zur Beseitigung eines vorschriftswidrigen Zustandes nicht auf die zur Erwirkung einer nachträglichen Bewilligung erforderliche Zeit Bedacht zu nehmen ist. Dasselbe trifft auf allenfalls erforderliche Kündigungsverfahren zu. Die Beschwerdeführerin bzw. ihre Rechtsvorgängerin war keinerlei Zwang ausgesetzt, das Objekt zu vermieten (vgl. dazu die E 26.1.1995, 94/06/0262, sowie 19.12.1995, 95/05/0308), bzw. einen Räumungsvergleich mit einer Frist von vier Jahren zu schließen. Bei der Festsetzung der Erfüllungsfrist für die Beseitigung eines konsenslosen Baues ist auf wirtschaftliche Umstände nicht im selben Ausmaß Rücksicht zu nehmen, wie bei der Erteilung eines Auftrages zur Beseitigung eines Baugebrechens (vgl. auch dazu das genannte E vom 19. Dezember 1995 und die dort angeführte Vorjudikatur). Dasselbe gilt für die Festsetzung der Erfüllungsfrist für die Unterlassung eines raumordnungswidrigen Benützens.
Schlagworte
Planung Widmung BauRallg3Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Allgemein BauRallg9/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2003050001.X01Im RIS seit
11.08.2003Zuletzt aktualisiert am
07.08.2009