RS Vwgh 2003/7/15 2001/05/0032

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Veröffentlicht am 15.07.2003
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Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L82000 Bauordnung
L82003 Bauordnung Niederösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §42 Abs1 idF 1998/I/158;
AVG §42 Abs2 idF 1998/I/158;
AVG §8;
BauO NÖ 1996 §6 Abs1;
BauRallg;

Rechtssatz

Zum Verlust der Parteistellung kommt es, wenn nur unzulässige Einwendungen erhoben werden, worunter vor allem solche Einwendungen zu verstehen sind, mit welchen Rechte geltend gemacht werden, für welche der Partei im Gesetz kein Nachbarrecht zuerkannt worden ist (Hinweis E 3.7.2001, 2000/05/0063, mit Hinweis auf die Erläuterungen zur AVG-Novelle 1998).

Schlagworte

Bauverfahren (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht Diverses) Parteien BauRallg11/1Baurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2001050032.X02

Im RIS seit

15.08.2003

Zuletzt aktualisiert am

24.06.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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